Chatbots & KI-Inhalte kennzeichnen: Art. 50

Ab 2.8.2026 gilt Art. 50 der KI-VO: Kennzeichnungspflichten für Chatbots und KI-Inhalte. Was Anbieter und Betreiber jetzt konkret umsetzen müssen.

Worum es geht

Art. 50 der KI-VO regelt vier separate Transparenzpflichten: Kennzeichnung von KI-Interaktion (Abs. 1), Kennzeichnung synthetischer Inhalte in maschinenlesbarer Form (Abs. 2), Informationspflichten bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung (Abs. 3) sowie Offenlegungspflichten für Deepfakes und KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Abs. 4). Diese Pflichten gelten unabhängig von der Risikoklasse des Systems – auch ein simpler Kundenservice-Chatbot fällt darunter.

Chatbots: Pflicht zur Interaktionskennzeichnung

Nach Art. 50 Abs. 1 müssen Anbieter Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestalten, dass Nutzende erkennen, dass sie mit einer KI sprechen. Die Ausnahme gilt nur, wenn dies „aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich“ ist – ein hoher Maßstab, auf den man sich in der Praxis selten verlassen sollte. Typische Lücke: Chatbots, die sich als „Team“ oder mit Personennamen ausgeben, ohne dass der KI-Charakter im ersten Interaktionsschritt klar wird. Art. 50 Abs. 5 verlangt die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“, in klarer und barrierefreier Form – ein Hinweis irgendwo im Footer oder in den AGB reicht nicht.

Synthetische Inhalte: maschinenlesbare Kennzeichnung

Abs. 2 betrifft Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen – ausdrücklich auch KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck. Verlangt wird eine Kennzeichnung „in einem maschinenlesbaren Format“, die die Ausgabe als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar macht. Der Gesetzgeber verlangt Wirksamkeit, Interoperabilität, Belastbarkeit und Zuverlässigkeit „soweit technisch möglich“ und unter Berücksichtigung des Stands der Technik – hier bleibt Spielraum, aber auch Rechtfertigungsbedarf, wenn gar keine Lösung implementiert wird. Ausgenommen sind unterstützende Bearbeitungsfunktionen, die Eingaben nicht wesentlich verändern (klassische Rechtschreibkorrektur etwa), sowie strafverfolgungsbezogene Anwendungen. Typische Lücke: Unternehmen setzen GPAI-Modelle Dritter ein und gehen davon aus, die Kennzeichnungspflicht liege beim Modellanbieter – das entlastet aber nicht automatisch, sobald eigene Anpassungen oder Weiterverarbeitung im Spiel sind.

Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse

Abs. 4 richtet sich an Betreiber, nicht an Anbieter. Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die Deepfakes sind, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich sind. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken reicht eine Offenlegung, die den Werkgenuss nicht beeinträchtigt. Für Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, gilt eine vergleichbare Offenlegungspflicht – mit einer wichtigen Ausnahme: Sie entfällt, wenn die Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Für Redaktionen und Content-Teams, die KI-gestützt Artikel erstellen, ist diese Ausnahme zentral – aber sie muss auch tatsächlich gelebt werden, nicht nur auf dem Papier stehen.

Zeitplan und was jetzt zu tun ist

Durch den „Digital Omnibus on AI“ (angenommen, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 ab dem 02.08.2026. Für Systeme, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Schonfrist bis zum 02.12.2026. Das ist keine Blankofrist zum Abwarten: Wer heute Chatbots, Text- oder Bildgeneratoren betreibt, sollte jetzt prüfen, an welcher Stelle im Nutzerfluss die Kennzeichnung fehlt, welche Ausnahmen tatsächlich greifen und ob Kennzeichnungen technisch maschinenlesbar statt nur visuell umgesetzt sind. Häufigste Lücke in der Praxis: Die Pflicht wird als reines UX-Thema behandelt und nicht dokumentiert – im Fall einer Aufsichtsanfrage fehlt dann der Nachweis, warum eine Ausnahme greift oder wie die Kennzeichnung technisch funktioniert.

Ob Ihre Systeme unter Art. 50 fallen und welche der vier Pflichten für Sie konkret relevant sind, lässt sich mit dem kostenlosen Risiko-Check unter /einstufung in wenigen Minuten klären.

Fachliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Normverweise beziehen sich auf die genannten Rechtsakte und wurden gegen die amtlichen EUR-Lex-Texte geprüft.