Vom Händler zum Anbieter: Die Art.-25-Falle

Wann werden Händler und Einführer nach Art. 25 KI-VO zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems? Pflichten, Fristen und typische Vertragslücken im Überblick.

Die Grundregel: Wer weiterbaut, haftet weiter

Artikel 23 und 24 der KI-VO beschreiben klar getrennte Rollen: Einführer prüfen vor dem Inverkehrbringen, ob der Anbieter seine Pflichten erfüllt hat (CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung nach Art. 43). Händler prüfen dasselbe vor der Bereitstellung auf dem Markt – beide handeln also im Vertrauen auf die Arbeit eines anderen. Artikel 25 durchbricht dieses Vertrauen an genau drei Punkten: Wer als Händler, Einführer, Betreiber oder sonstiger Dritter aktiv in ein System eingreift, wird selbst zum Anbieter und übernimmt dessen volle Pflichtenlast nach Artikel 16. Das ist keine theoretische Randnotiz, sondern in der Praxis der häufigste Grund, warum Unternehmen ihre KI-VO-Rolle falsch einschätzen.

Die drei Trigger des Artikels 25

Art. 25 Abs. 1 nennt drei Fälle, in denen aus dem Händler oder Einführer ein Anbieter wird:

  • Eigenes Branding (Buchst. a): Sie versehen ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System mit Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke – etwa beim White-Labeling eines eingekauften Systems für den eigenen Vertrieb.
  • Wesentliche Veränderung (Buchst. b): Sie nehmen an einem bereits in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-System eine wesentliche Veränderung vor, sodass es Hochrisiko-System nach Art. 6 bleibt.
  • Zweckänderung (Buchst. c): Sie verändern die Zweckbestimmung eines KI-Systems – auch eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck –, sodass es dadurch erst zum Hochrisiko-KI-System wird.

Der typische Fall in der Praxis: Ein Unternehmen kauft ein KI-Modul ein, passt es für ein neues Anwendungsfeld an (z. B. von der internen Textklassifikation zur automatisierten Bewerberauswahl) und übersieht dabei, dass genau diese Anpassung die Rolle ändert. Nach Art. 25 Abs. 2 verliert der ursprüngliche Anbieter seine Anbieterrolle für dieses spezifische System – muss aber weiterhin eng mit dem neuen Anbieter zusammenarbeiten und den notwendigen technischen Zugang gewähren, sofern er die Weiterverarbeitung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Sonderfall Produkthersteller

Art. 25 Abs. 3 regelt einen weiteren Übergang: Ist das Hochrisiko-KI-System Sicherheitsbauteil eines Produkts, das unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften nach Anhang I Abschnitt A fällt, gilt der Produkthersteller als Anbieter – und zwar sowohl, wenn das System zusammen mit dem Produkt unter seiner Marke in Verkehr gebracht wird, als auch, wenn es nachträglich unter seiner Marke in Betrieb genommen wird. Für Maschinenbau, Medizintechnik oder andere produktrechtlich reglementierte Branchen ist das eine Pflicht, die leicht übersehen wird, weil sie nicht am KI-System selbst, sondern am umgebenden Produktrecht hängt.

Die vertragliche Lücke: Zugang zur Dokumentation

Art. 25 Abs. 4 verlangt, dass Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems und Dritte, die Komponenten, Instrumente oder Dienste dafür bereitstellen, in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, welche Informationen, Fähigkeiten, welchen technischen Zugang und welche Unterstützung der Anbieter benötigt, um seine Pflichten vollständig zu erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur für Dritte, die Komponenten unter freier Open-Source-Lizenz bereitstellen – KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sind davon ausdrücklich ausgenommen. Genau hier liegt die typische Lücke: Einkaufsverträge für KI-Komponenten regeln Lizenzen und Haftung, aber selten den technischen Zugang, der im Konformitätsbewertungsfall gebraucht wird. Wer im Nachhinein feststellt, dass er nach Art. 25 selbst zum Anbieter wird, aber keinen vertraglichen Anspruch auf die nötige Dokumentation hat, steht ohne Handlungsspielraum da.

Fristen und nächste Schritte

Die materiellen Pflichten aus Art. 16, die bei einem Rollenwechsel nach Art. 25 greifen, sind an die Hochrisiko-Fristen der KI-VO gekoppelt. Für Systeme nach Anhang III gilt nach dem Digital Omnibus on AI der 02.12.2027 als neuer Stichtag, für Hochrisiko-KI-Systeme, die über Anhang-I-Produktrecht erfasst werden, der 02.08.2028. Bis dahin sollten Sie klären, ob eigene Anpassungen, Integrationen oder Zweckänderungen an eingekauften KI-Systemen Sie faktisch zum Anbieter machen – und ob Ihre Lieferverträge den dafür nötigen Dokumentationszugang überhaupt vorsehen.

Ob Ihr Fall unter Art. 25 fällt und welche Pflichten daraus konkret folgen, lässt sich ohne Blick auf das einzelne System nicht pauschal beantworten. Mit dem kostenlosen Risiko-Check unter /einstufung erhalten Sie eine erste Einordnung, wo Ihr Unternehmen in der KI-Wertschöpfungskette steht.

Fachliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Normverweise beziehen sich auf die genannten Rechtsakte und wurden gegen die amtlichen EUR-Lex-Texte geprüft.